Flächen sauber halten

Bauern bitten um Rücksichtnahme und tolerantes Miteinander auf Feld und Flur


Landwirtschaftliche Flächen von Müll und Hundekot freihalten

„Im Märzen der Bauer die Rößlein einspannt“ heißt es in einem bekannten Volks- und Kinderlied von 1905. Heutzutage startet der Bauer seinen Traktor und beginnt im Frühjahr seine Felder zu bestellen. Denn mit den warmen Temperaturen erwacht die Vegetation auf Wiesen, Feldern und in Weinbergen. Auf den Äckern wachsen heute die Lebensmittel von morgen heran. Der Landesbauernverband (LBV) bittet daher alle Mitbürger landwirtschaftliche Flächen möglichst nicht zu betreten, Hunde anzuleinen und Abfälle dort nicht zu entsorgen.



Auf heimischen Äckern und Flächen produzieren Bauern neben Getreide frische Produkte wie Salat, Obst, Wein und Gemüse, das direkt vom Feld in die Ladentheke kommt. Die hohen Qualitätsansprüche an die Rohstoffe können Landwirte nur mit Unterstützung der Freizeitsuchenden und Hundehalter erfüllen. Die Bauern im Land bitten daher alle Hundehalter, ihre Tiere von diesen Flächen fernzuhalten und Hundekot zu entfernen. Verunreinigtes Erntegut ist gesundheitsgefährdend und ein Ärgernis für Verbraucher wie Bauern gleichermaßen, betont der LBV.

Auf Wiesen produzieren Landwirte Futter für ihre Rinder, Schafe, Pferde und Ziegen. Die Verunreinigung von Grünland mit Hundekot kann eine große Gefahr für die Gesundheit von Nutztieren darstellen. Vor allem für trächtige Rinder kann die Aufnahme von verunreinigtem Futter zu Fehlgeburten führen. Abfälle wie beispielsweise Dosen oder Flaschen können in den Futterkreislauf von Nutztieren gelangen, diese verletzen oder gar vergiften. Zudem kann solcher Müll oder auch Hundespielzeug teure Schäden an Maschinen verursachen.

Jogger, Fahrradfahrer, Reiter und Spaziergänger nutzen gerne Wege und Flächen, die auch landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Im Frühjahr sind aufgrund von Feldarbeiten die Landwirte ebenfalls verstärkt auf ihren Äckern und Wiesen. Der Bauernverband bittet alle Beteiligten um gegenseitige Rücksichtnahme und ein tolerantes Miteinander.

LBV-Publikationen

Unsere Publikationen können als pdf-Dokumente heruntergeladen werden oder als gedruckte Exemplare über das Referat Öffentlichkeitsarbeit bezogen werden. Sprechen Sie uns gerne an oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Gesetzeslage

  • Nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nicht betreten werden. Nutzzeit ist der Zeitraum zwischen Saat und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, also der Zeitraum zwischen Anfang März und Ende Oktober. Dieses Betretungsverbot gilt auch für Hunde. Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Abfälle oder die Hinterlassenschaften seines Hundes aufzunehmen und zu entfernen. Die Behörden können bei Zuwiderhandlung eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro aussprechen.
  • Im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) ist für Hundehalter folgendes geregelt: Ordnungswidrig handelt, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

LBV-Merkblatt für Hundehalter

PDF-Datei (2701 kB)


ima - Knigge für Feld und Flur

PDF-Datei (196 kB)



Autor: Amstutz, LBV



 

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