FAKT
Vorantragsverfahren für den Antrag 2022
Inanspruchnahme von FAKT 2021 weiter gestiegen
Die Teilnahme an dem von der Europäischen Union und dem Bund mitfinanzierten Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl - FAKT ist weiterhin erfreulich gut und hat im Antragsjahr 2021 sowohl bezüglich der Anzahl der Anträge als auch beim Teilmaßnahmen- und Finanzierungsumfang nochmals zugelegt. Dies hat eine erste Auswertung des Gemeinsamen Antrags 2021 ergeben.
Insbesondere bei den Teilmaßnahmen Ökolandbau, Extensive Nutzung von FFH-Mähwiesen und Brachebegrünung mit Blühmischungen zeichnet sich für die diesjährige Antragstellung gegenüber dem Vorjahr ein höheres Auszahlungsvolumen ab. Aber auch im Förderbereich F „Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz“ und bei den Tierwohlmaßnahmen ist 2021 ein Zuwachs zu verzeichnen.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist bestrebt, auch im letzten Jahr der laufenden Förderperiode den Neueinstieg und die Erweiterung beim FAKT ohne Beschränkungen zuzulassen. Zur Ermittlung des zusätzlichen Finanzmittelbedarfs 2022 für das FAKT ist es daher erforderlich, im Spätherbst 2021 wiederum ein FAKT-Vorantragsverfahren durchzuführen.
Durch das FAKT-Vorantragsverfahren können die Finanzmittel für das FAKT zum Ende der aktuellen EU-Planungsperiode präzise ausgesteuert werden. Gleichzeitig sollen die Antragsteller rechtzeitig vor Abgabe des Gemeinsamen Antrags 2022 Hinweise für die Planung ihrer Agrarumweltmaßnahmen erhalten. Es ist sowohl im Interesse der Antragsteller als auch der Verwaltung, dass die FAKT-Voranträge gewissenhaft gestellt werden. Unter anderem sollten auch geplante Verpflichtungsübertragungen angegeben werden.
Auf den Versand eines persönlichen Anschreibens mit Hinweis auf die Teilnahme am FAKT-Vorantragsverfahren wird, wie im Vorjahr, auch in diesem Jahr verzichtet.
Neueinstiege, Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen und/oder Erweiterungen einer oder mehrerer FAKT-Teilmaßnahmen im Antragsjahr 2022 müssen zwingend im FAKT-Vorantragsverfahren angemeldet werden. Die einjährigen Tierwohl-Teilmaßnahmen sind ebenfalls zwingend im FAKT-Vorantrag voranzumelden.
Werden Erweiterungen, Neueinstiege und Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen nicht im FAKT-Vorantrag angemeldet, können diese FAKT-Anträge nur auf Basis des bisherigen Verpflichtungsumfangs bewilligt werden. Bei den Tierwohlmaßnahmen ist die Anmeldung im FAKT-Vorantrag zwingend erforderlich.
Sofern kulissenbezogene Flächenmaßnahmen, wie FFH-Mähwiesen erst zur Antragstellung 2022 neu ausgewiesen und in FIONA angezeigt werden können, ist für diese Flächen eine Förderung möglich, auch wenn dafür kein Vorantrag gestellt wurde.
Im Falle der Erweiterung einer laufenden oder 2022 zu verlängernden mehrjährigen Verpflichtung entstehen in Abhängigkeit vom Ergebnis des Antragvorverfahrens ab einer Ausdehnung des Verpflichtungsumfangs um mehr als zwei Hektar, zwei Bäumen oder zwei Tieren neue Verpflichtungen für einen verkürzten Verpflichtungszeitraum von einem Jahr. Auch beim Neueinstieg und Umstieg in höherwertige Teilmaßnahmen entstehen neue Verpflichtungen für ein Jahr. Dadurch besteht die Möglichkeit, mit dem Wechsel in die neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 die Verpflichtung schon nach kürzerer Laufzeit zu beenden.
Besondere Hinweise zu den Ende 2021 auslaufenden mehrjährigen Verpflichtungen
Zum 31. Dezember 2021 enden mehrjährige Verpflichtungen, die entweder 2017 begonnen wurden oder in 2020 und 2021 um jeweils ein Jahr oder in 2021 um ein Jahr verlängert wurden. Für diese auslaufenden Verpflichtungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Verpflichtung um ein (weiteres) Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2022, zu verlängern. Bei Ende 2021 auslaufenden Verpflichtungen kann zur Weiterführung der Verpflichtung/Teilmaßnahme in 2022 nur die Option der Verlängerung und nicht der Neueinstieg gewählt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass es bei Nichteinhaltung von Auflagen und Verpflichtungen im ersten, zweiten oder dritten Verlängerungsjahr ggf. zu Rückforderungen in den zurückliegenden fünf, sechs oder sieben Antragsjahren kommen kann.
Wer von dem Angebot der Verlängerung Gebrauch macht, hat die mit der jeweiligen Teilmaßnahme verbundene Verpflichtung ohne Unterbrechung grundsätzlich im bisherigen Umfang bis zum 31.12.2022 weiter einzuhalten, ansonsten wird der Verlängerungsantrag sanktionsfrei abgelehnt. Eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs ist jedoch bei bestimmten Sachverhalten und Umfängen erlaubt (z.B. maßnahmenspezifische Unterschreitungsgrenzen, Pachtflächenabgabe, Härtefälle, Umstieg in höherwertige Maßnahme).
Eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022 ist auch bei Hofübergaben und neu gegründeten Kooperationen möglich. Liegen weder eine Hofübergabe noch eine neu gegründete Kooperation vor, können Teilmaßnahmen, die zum 31. Dezember 2021 auslaufen werden, nicht dadurch verlängert werden, dass sie an einen anderen Antragsteller abgegeben werden.
Die Teilmaßnahme E2.2 „Brachebegrünung mit Blühmischungen mit Anrechnung als ÖVF“ bleibt weiterhin von der Verlängerung ausgenommen, da inzwischen die Möglichkeit besteht, die ÖVF für das Greening durch ein- oder mehrjährige Brachen mit sogenannten Honigpflanzen zu erbringen.
Soll eine am 31. Dezember 2021 auslaufende Teilmaßnahme mit mehrjähriger Verpflichtung (FAKT-Förderbereiche A bis F) verlängert werden und keine Erweiterung des bestehenden Verpflichtungsumfangs erfolgen, kann auf eine Vorantragstellung verzichtet werden. Die Teilmaßnahme ist dann im Gemeinsamen Antrag 2022 zu beantragen, kann aber nicht über den bisherigen Verpflichtungsumfang hinaus gefördert werden.
Zu den genauen Konditionen für die Verpflichtungsverlängerung kann die Untere Landwirtschaftsbehörde am Landratsamt Auskunft erteilen.
Wie funktioniert das Vorantragsverfahren?
- Der FAKT-Vorantrag für den Antrag 2022 kann über das FIONA-System im Zeitraum vom 2. November bis 15. Dezember 2021 gestellt werden.
- Die Anmeldung erfolgt mit den bestehenden FIONA-Anmeldedaten. Für den FAKT-Vorantrag wurde im FIONA der zusätzliche Menüpunkt "Vorantrag" mit entsprechenden Unterpunkten im Navigationsbaum eingerichtet.
Durch Klicken auf den Unterpunkt "FAKT Vorantrag" gelangt man auf die Eingabemaske, die während der genannten Vorantragsperiode bearbeitet werden kann.
Es ist der Gesamtumfang für jede einzelne FAKT-Teilmaßnahme anzugeben. Eine grafische Erfassung oder Einzelflächenangabe ist nicht notwendig.
- Durch die Funktion "Vorbelegen" besteht die Möglichkeit, sich für alle Teilmaßnahmen einen ggf. bestehenden Verpflichtungsumfang und/oder einen aktuell berechneten Umfang aus dem Antragsjahr 2021 mit einem Antragskreuz einzublenden.
Liegen für beide Umfänge Werte vor, wird der höhere der beiden Werte für den FAKT-Vorantrag übernommen. Die Umfangswerte können allerdings auch beliebig geändert werden, falls der Verpflichtungsumfang im Antragsjahr 2022 erweitert werden soll. Bei einem Neueinstieg ist der Gesamtumfang für die im Antragsjahr 2022 neu zu beantragenden Teilmaßnahmen einzutragen und das entsprechende Antragskreuz zu setzen. In der Spalte „Ende der Laufzeit“ wird Ihnen die zum Zeitpunkt des Datenimports vorliegende Information zum Ende der Verpflichtungslaufzeit für bestehende Verpflichtungen angezeigt.
- Im Falle einer Hofübergabe kann der FAKT-Vorantrag sowohl durch den Hofübergeber als auch den Hofübernehmer gestellt werden.
- Wurde der FAKT-Vorantrag für alle relevanten Teilmaßnahmen ausgefüllt, ist dieser danach abzuschließen. Nur abgeschlossene Voranträge gelten als eingereicht. Es sollte daher darauf geachtet werden, den FAKT-Vorantrag vor Ablauf der oben genannten Vorantragsperiode abzuschließen.
- Ein erneutes Öffnen und Bearbeiten des Vorantrags innerhalb der Vorantragsperiode ist jederzeit möglich, d. h. abgeschlossene Voranträge können erneut zur Bearbeitung geöffnet und anschließend wieder abgeschlossen werden. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass wieder geöffnete Voranträge nach der Bearbeitung wieder abgeschlossen werden, da nur abgeschlossene Voranträge am Ende der Vorantragsperiode in das EDV-System übernommen werden können und damit als eingereicht gelten.
- Die Voranträge werden nach Ablauf der Antragsperiode automatisch vom EDV-System an die Verwaltung weitergeleitet. Ein schriftliches Einreichen des Vorantrags bei der unteren Landwirtschaftsbehörde und dessen Registrierung ist daher nicht nötig.
- In Abhängigkeit vom landesweiten Ergebnis des FAKT-Vorantrags wird über eine gegebenenfalls vorzunehmende Kürzung bei Neu- und Wiedereinstiegen sowie Erweiterungen entschieden. Bereits bestehende mehrjährige Verpflichtungsumfänge sind davon nicht berührt.
Hintergrundinformationen:
Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de.
Autor: MLR