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Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e. V.

Trockenheit

Ausnahmeregelung für FAKT- und ÖVF-Brachen


Aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit und damit einhergehenden Futterknappheit erlässt Minister Peter Hauk MdL Ausnahmeregelungen zur Nutzung von FAKT-Flächen und ÖVF-Brachen.



Aufgrund der Auswirkungen der starken Trockenheit können in 2018 folgende Ausnahmeregelungen im Bereich Futternutzung von Zwischenfrüchten und Bracheflächen sowie Sonderregelungen für Ökobetriebe in Anspruch genommen werden: 

Durch das positive Engagement der Landwirtinnen und Landwirte im Bereich umweltfreundlicher Landbewirtschaftung und die Teilnahme am Agrarumweltprogramm FAKT mit 5-jährigen Verpflichtungen tritt nun eine Konkurrenzsituation zwischen der notwendigen Futterbeschaffung und der Einhaltung der FAKT-Verpflichtungen bei der Begrünung von Ackerflächen nach Getreide ein. Dies betrifft:

Maßnahmen E1.1 Begrünung im Acker-/ Gartenbau , E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/ Gartenbau und F1 Winterbegrünung
Die mit FAKT-Förderung unterstützte Begrünung von Ackerflächen kann grundsätzlich nach den Fördergrundsätzen nicht für die Fütterung genutzt werden. Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, den bestehenden Verpflichtungsumfang der Begrünung von Ackerflächen in 2018 zu reduzieren, um die Flächen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten nutzen zu können. Für solche Flächen kann jedoch kein FAKT-Ausgleich gewährt werden. Die Antragsteller müssen den Umfang der Reduzierung der Begrünungsflächen vor der Inanspruchnahme der Maßnahme bei der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich anzeigen und als Fall außergewöhnlicher Umstände anerkennen lassen. Die genehmigte Unterschreitung des Verpflichtungsumfanges im Jahr 2018 hat keine Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen im FAKT in den Vorjahren.

Ausnahmeregelung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für die gesamte Region Baden-Württemberg wegen außergewöhnlicher Trockenheit auf landwirtschaftlichen Ackerflächen
Aufgrund der inzwischen landesweit dauerhaften Hitzeperioden in Verbindung mit hohen Niederschlagsdefiziten liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung zur Verfütterung des Aufwuchses von Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen für die gesamte Landesfläche Baden-Württembergs vor. 

Gemäß § 25 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1. Der Aufwuchs von ÖVF (ökologische Vorrangflächen)-Bracheflächen kann durch Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. 

2. Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte. 

3. Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor der Nutzung zwingend anzuzeigen. Hierfür stehen standardisierte Anzeigeformulare im Internet zur Verfügung          

4. Dabei sind bei der Anzeige mindestens folgende Daten anzugeben:

  • Anzeigende Person (Bewirtschafter/Unternehmensnummer)
  • die betroffenen Schläge (Schlag-Nr.)/Flurstücke (Flst.-Nr.) einschließlich genutzter Fläche (ha)
  • ggf. bei Abgabe an Dritte der Name des aufnehmenden Betriebs 

5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntmachung, die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden. Weitere Auskünfte erteilt die untere Landwirtschaftsbehörde. 

Ferner hat die EU-Kommission Wege für Ausnahmeregelungen aufgrund der extremen Trockenheit für die Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten eröffnet. Deutschland möchte von dieser Option Gebrauch machen, um die Ausnahmeregelung in die nationale Gesetzgebung bzw. Verordnung einzufügen und anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass eine Nutzung voraussichtlich erst frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb erfolgen kann. Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung (mit dem nicht vor Ende September zu rechnen ist) und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen von der Aussaat der Zwischenfrüchte bereits ab Ende September möglich. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber.
Landwirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe. 

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit im Land zeichnet sich auch in Öko-Betrieben nach dem MLR vorliegenden Rückmeldungen eine deutliche Verknappung bei der Futterversorgung für Raufutterfresser ab, die über den Zukauf von Öko-Futtermitteln nicht vollständig abgedeckt werden kann. Die für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe hat daher das für solche Fälle vorgesehene Antragsverfahren für den Zukauf von Futtermitteln aus nicht ökologischer Erzeugung eröffnet. Damit können betroffene Öko-Betriebe ihre Futtergrundlage sichern. Die Öko-Kontrollstellen sind entsprechend informiert.


Pressemitteilung des MLR

PDF-Datei (164 kB)



Autor: MLR



 

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