Nach § 14 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist es die Pflicht des Unternehmers, „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, ..., wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.“ Die Prüfung kann durch den Betrieb selbst durchgeführt werden, wenn eine Person dazu bestellt wird, die entsprechend qualifiziert ist.

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