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Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e. V.

Wirtschaftsdünger

Dünge-Sperrfrist endet am 31. Januar 2017


Nach der Düngeverordnung (DüV) endet die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff und Geflügelkot am 31. Januar 2017.


Güllefahren

Ab 1. Februar 2017 können Landwirte wieder Wirtschaftsdünger auf Ackerland und Grünland mit folgenden Vorgaben ausbringen:

  • Vor dem Ausbringen der Nährstoffe Stickstoff oder Phosphat muss der Düngebedarf der Kultur sachgerecht ermittelt werden.
  • Vor der Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen  müssen Landwirte die verfügbaren Nährstoffmengen im Boden ermitteln. Bitte beachten Sie auch eine Nachlieferung durch Zwischenfruchtmischungen. Je nach Biomasse und Mineralisierungsgrad können circa 20 kg N/ha im durchwurzelten Boden angerechnet werden.
  • Aufbringungszeitpunkt und -menge so wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht, dem Bedarf entsprechend zur Verfügung stehen
  • Das Aufbringen ist verboten, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder vor der Aufbringung durchgehend mit mehr als 5 Zentimetern Schnee bedeckt ist. In manchen Regionen Baden-Württembergs kann das durchaus zutreffen. Vor allem in höher gelegenen Regionen.
  • Gefroren ist der Boden, wenn er im Verlaufe des Tages nicht soweit oberflächig auftaut, dass er aufnahmefähig ist.
  • Ein direkter Eintrag in oberirdische Gewässer muss vermieden werden durch einen Abstand von drei Metern zwischen dem Rand der Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante eines Gewässers. In Baden-Württemberg muss an Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung generell ein Abstand von fünf Metern zur Böschungsoberkante eingehalten werden. Der Dünger darf nicht in oberirdische Gewässer abschwemmen. Die Gewässerverunreinigung ist strafbar.
  • Bei zum Gewässer stark geneigten Ackerflächen (Hangneigung über 10 Prozent) muss in einem Bereich zwischen drei und zehn Meter ab der Böschungsoberkante das Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden. Auf dem verbleibenden Teil der Fläche bis zu 20 Meter vom Gewässer dürfen Düngemittel bei unbestelltem Ackerland nur nach sofortiger Einarbeitung ausgebracht werden; auf bestellten Flächen nur bei Mulch- und Direktsaat, bei gut entwickelten Beständen und bei Reihenkulturen nur bei entwickelter Untersaat oder direkter Einarbeitung.
  • Seit dem 1. Januar 2016 müssen Geräte zum Ausbringen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  • Nicht mehr erlaubt sind:
    • Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler
    • Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler
    • Zentrale Prallteller, mit denen nach oben abgestrahlt wird
    • Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung unverdünnter Gülle
    • Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle

Weitergehende Vorgaben, Termine und Einschränkungen der SchalVO in Wasserschutzgebieten müssen ebenso wie die DüV einzuhalten werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Landwirtschaftsamt. 



Autor: Matthäus Ströbele, Regierungspräsidium Tübingen



 

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