Gemeinsamer Antrag 2015
Online mit FIONA
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) informiert über Neuerungen im Gemeinsamen Antrag 2015 u. a. über die Umsetzung der neuen Direktzahlungen GAP im Antragsverfahren; Aktuelles zu den Förderverfahren der Zweiten Säule; neue eigenständige Förderanträge für Pheromonverfahren im Weinbau sowie bei der Steillagenförderung für Grünland.
Durch die zeitaufwendigen Abstimmungen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) auf Europäischer Ebene können nun – mit einem Jahr Verzögerung – die neuen Förderverfahren bei den Direktzahlungen und den Maßnahmen der Zweiten Säule zur Entwicklung der Ländlichen Räume eingeführt werden. Während bei den Direktzahlungen die Rechtsgrundlagen geschaffen und die Umsetzungsvorgaben weitestgehend abgestimmt sind, wurden bislang nur wenige Entwicklungspläne für den Ländlichen Raum (in Baden-Württemberg der Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum MEPL III) von der EU-Kommission genehmigt. Der baden-württembergische Plan befindet sich in der Endabstimmung mit der EU-Kommission. Deshalb kann Baden-Württemberg seine Programme der Zweiten Säule wie das Förderprogramm für Argararumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT), Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL), Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und andere Maßnahmen zunächst nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission anbieten – wie dies auch bereits in früheren Förderperioden der Fall war. Eine vorläufige fachliche Zustimmung der Kommission zum MEPL III wird im März 2015 erwartet. Die abschließende Genehmigung ist wegen Umstellungen in der EU-Finanzplanung erst in der zweiten Jahreshälfte zu erwarten.
Bereits in mehreren Ausgaben der Landwirtschaftlichen Wochenblätter haben das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) und der Berufsstand über die neuen Programme informiert. Ebenso fanden landesweit Informationsveranstaltungen zu den neuen Programmen statt. Weitere Veranstaltungen – gezielt zur Antragstellung und zu FIONA – bieten die unteren Landwirtschaftsbehörden in den Landkreisen an.
PIN anfordern
Ab 2015 können die Landwirtinnen und Landwirte ihren Gemeinsamen Antrag ausschließlich auf elektronischem Wege über FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) stellen. Sowohl die unteren Landwirtschaftsbehörden wie auch der Berufsstand unterstützen Sie dabei. Soweit Sie noch nicht am FIONA-Verfahren teilgenommen haben, benötigen Sie eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), um in das System einsteigen zu können. Die PIN erhalten Sie per E-Mail an ZID@mlr.bwl.de oder per Fax an 07154/9598-885. Registrierte HIT/ZID-Nutzerinnen und -Nutzer, deren PIN abhanden gekommen ist, können auf diesem Weg ebenfalls eine neue PIN anfordern.
Falls FIONA an einem Standort aus technischen Gründen noch nicht nutzbar ist, zeigt die untere Landwirtschaftsbehörde gerne andere Wege zum elektronischen Abschluss des Gemeinsamen Antrags auf. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der unteren Landwirtschaftsbehörde wird in solchen Ausnahmefällen empfohlen.
Alle Antragstellerinnen und Antragsteller des Gemeinsamen Antrags 2014 beziehungsweise registrierte neue Antragstellerinnen und Antragsteller bekommen auch im Jahr 2015 Unterlagen zu den Förderverfahren, Informationen zu FIONA, Cross Compliance, zu FAKT und den Direktzahlungen usw. in Papierform zugeschickt. Die Antragsformulare und Flurstücksverzeichnisse entfallen, da diese über FIONA bereitgestellt werden.
In der folgenden Liste 1 sind die für die Antragstellung vorgesehenen Unterlagen gelistet. Insbesondere die Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) „Die Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“, Ausgabe 2015, mit umfangreichen Hinweisen und Beispielen zu den Direktzahlungen sowie die Erläuterungen des Landes zum Gemeinsamen Antrag mit Hinweisen für die Antragstellung und insbesondere zu den Fördermaßnahmen der Zweiten Säule sind wesentliche Informationsgrundlagen für die Teilnahme an den Förderverfahren.
Die Unterlagen können Sie auch vorab über den Infodienst Landwirtschaft unter www.landwirtschaft-bw.de (Stichwort: Gemeinsamer Antrag) elektronisch abrufen.
Liste 1: Unterlagen für die Antragstellung
- Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland – Ausgabe 2015
- Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2015
- Codeliste zum Gemeinsamen Antrag 2015
- Infobroschüre über die einzuhaltenden Cross-Compliance-Verpflichtungen – Ausgabe 2015
- Wegweiser durch FIONA
- Infobroschüre FAKT
- Infobroschüre Artenreiches Grünland
- Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening
- Infoblatt Natura 2000
- Infoblatt zum Erosionskataster
- Faltblatt GQSBW – Gesamtbetriebliche Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Unter-nehmen in Baden-Württemberg
- Faltblatt Beratung.Zukunft.Land
Der Versand der Unterlagen wird bis Mitte März 2015 erfolgen. Die FIONA-Demo und Schulungsversionen stehen bereits jetzt im Netz unter www.fiona.de zur Verfügung. Die Produktionsversion für die Antragstellung soll in der 11. Kalenderwoche (9 bis 15. März) geöffnet werden. Bitte achten Sie auf die Online Hinweise im System unter www.fiona.de.
Aufgrund der späten Rechtsetzung und der zeitaufwendigen Abstimmungsprozessen auf EU- und Bundesebene beginnt in allen Bundesländern die Antragstellung in diesem Jahr etwas später. Baden-Württemberg ermöglicht – wie in den Vorjahren – als eines der ersten Länder die Antragstellung.
Was ist bei den Förderverfahren zu beachten?
Sowohl für die Direktzahlungen der Ersten Säule (Zuteilung und Aktivierung der Zahlungsansprüche ZA) wie auch für nachfolgende Maßnahmen der Zweiten Säule, nämlich die Ausgleichzulage für benachteiligte Landwirtschaftliche Gebiete (AZL) sowie die FAKT-Maßnahmen „Ökologischer Landbau“ und „Besonders tiergerechte Haltungsverfahren“, ist die sogenannte Aktive Betriebsinhabereigenschaft eine Fördervoraussetzung.
Direktzahlungen
Die bisherige einheitliche Betriebsprämie wird durch die neue Basis-, die Greening-, Umverteilungs- und Junglandwirteprämie ersetzt.
Für die Gewährung aller dieser Prämien benötigt man gültige Zahlungsansprüche. Die bisherigen Zahlungsansprüche sind am 31. Dezember 2014 wertlos geworden. Deshalb werden im Jahr 2015 an alle Antragstellerinnen und Antragsteller neue Zahlungsansprüche zugewiesen. Hierfür ist wie bereits im Jahr 2005 eine eigenständige Antragstellung erforderlich.
Die eigentlichen Direktzahlungen werden dann mit einem separaten Kreuz im Gemeinsamen Antrag beantragt.
Obwohl es sich um zwei unterschiedliche Prämien handelt, werden Basis- und Greeningprämie gemeinsam behandelt. Da für den Erhalt der Basisprämie die Greeninganforderungen zwingend einzuhalten sind, besteht keine Option, nur eine der beiden genannten Prämienarten auszuwählen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Umverteilungsprämie und gegebenenfalls Junglandwirteprämie nur auf Basis aktivierter Zahlungsansprüche, also nur bei beantragter Basisprämie, beantragen können. Die Umverteilungsprämie wurde bereits in 2014 zum ersten Mal gewährt. Sie muss beantragt werden und wird dann für die ersten 30 Hektar (rund 50 Euro/Hektar) und für die nächsten 16 Hektar (rund 30 Euro/Hektar) automatisch berechnet, sofern in einem entsprechenden Umfang Zahlungsansprüche aktiviert wurden.
Für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gelten im Hinblick auf Alter und Erstniederlassung besondere Fördervoraussetzungen um die Junglandwirteprämie beantragen zu können: Im Jahr 2015 darf das 41. Lebensjahr nicht vollendet werden. Des Weiteren darf die Niederlassung nicht länger als fünf Jahre her sein. Das heißt für die Prämien kommen all diejenigen infrage, die im Jahr 1975 oder später geboren sind und sich frühestens im Jahr 2010 niedergelassen haben. Die Junglandwirteprämie wird längstens fünf Jahre gewährt und verkürzt sich um die Anzahl an Jahren, die zwischen Niederlassung und Erstbeantragung der Prämie liegen. Das Jahr nach der Niederlassung zählt dabei als „erstes Jahr“. Das heißt, dass zum Beispiel bei einer Niederlassung im Jahr 2010 nur noch für das Jahr 2015 die Prämie gewährt wird. Erfolgte die Niederlassung im Jahr 2014, so kann die Prämie bei Erstbeantragung im Jahr 2015 noch für die kompletten fünf Jahre gewährt werden.
Daneben besteht vor allem für kleinere Betriebe die Möglichkeit die sogenannte Kleinerzeugerregelung zu nutzen. Die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ist grundsätzlich für jeden Betrieb möglich, der die Mindestbetriebsgröße von 1,0 Hektar beihilfefähiger Fläche erreicht. Bei einer Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung tritt anstelle der einzelnen Prämien (Basis-, Greening-, Umverteilungs- und ggf. Junglandwirteprämie) eine jährliche Kleinerzeugerprämie. Unabhängig von der Inanspruchnahme der Kleinerzeugerregelung sind die jeweiligen Prämien weiter zu beantragen. Dies ist nötig, da sich die Kleinerzeugerprämie aus den im Betrieb im jeweiligen Jahr beantragten Direktzahlungen errechnet. Folglich wird die Beihilfehöhe jedes Jahr entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten neu ermittelt. Die maximale Förderung je Betrieb und Jahr beträgt 1250 Euro, auch wenn sich aus Betriebsgröße und dem Wert der vorhandenen Zahlungsansprüche ein höherer Betrag ergeben würde. Die Entscheidung, an der Kleinerzeugerregelung teilzu-nehmen, kann nur einmalig im Jahr 2015 getroffen werden. Ein Ausstieg aus der Regelung ist möglich, nicht jedoch ein Wiedereinstieg. An der Kleinerzeugerregelung teilnehmende Betriebe sind sowohl von Cross-Compliance als auch vom Greening befreit. Sie unterliegen jedoch unabhängig davon den allgemeinen Fachrechtskontrollen.
Wie beschrieben sind grundsätzlich alle, die Direktzahlungen beantragen, greeningpflichtig. Eine generelle Ausnahme besteht für ökologisch wirtschaftende Betriebe. Diese müssen keine Greeninganforderungen erfüllen, um die Basis- und Greeningprämie zu erhalten. Im Gegensatz zur Förderung des ökologischen Landbaus in der Zweiten Säule können im Rahmen des Greenings auch ökologisch bewirtschaftete Teilbetriebe anerkannt werden. Das heißt, dass für den ökologisch bewirtschafteten Betriebsteil keine Greeningauflagen einzuhalten sind. In diesem Fall sind jedoch die ökologisch bewirtschafteten Flächen im Flächennachweis explizit zu kennzeichnen.
FAKT und Landschaftspflegerichtlinie
Mit dem Gemeinsamen Antrag wird eine Broschüre mit den Kurzbeschreibungen aller FAKT-Fördermaßnahmen, eine Informationsbroschüre zu den ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT, eine Broschüre zum Artenreichen Grünland sowie ein Infoblatt zu Natura 2000 versandt. In der Informationsbroschüre zu den ackerbaulichen Maßnahmen finden Sie die Beschreibung der Maßnahmen bzw. ergänzende Hinweise zu deren ackerbaulichen Umsetzung wie zum Beispiel die zugelassenen Saatgutmischungen bei Begrünungsmaßnahmen oder die Beschreibung bei den neuen Technologien wie Strip Till oder Precision Farming. Gegenüber den ursprünglichen Planungen mussten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei der EU-Kommission einige Änderungen vorgenommen werden, die hier kurz beschrieben werden. FAKT ist sehr umfangreich und bietet für verschiedene Betriebstypen und Regionen einen Strauß an Teilnahmemöglichkeiten, der hier nicht vollständig dargestellt werden kann.
Neben den besonders artenreichen Wiesen, die eine deutliche Anhebung der Förderung bekommen werden, kann auch die Förderung des Silageverzichts (Heumilch) für milcherzeugende Betriebe von Bedeutung sein. Des Weiteren werden auch die Maßnahme Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmitel und der Ökolandbau deutlich besser gefördert werden als bisher. Die Maßnahme Brachebegrünung mit Blühmischungen ist in FAKT auch in den Problem- und Sanierungsbegieten von Wasserschutzgebieten förderfähig (dann jedoch ohne SchALVO-Ausgleich).
Die bisherige Steillagenförderung für Grünland aus MEKA, der Landschaftspflegerichtlinie und der AZL erfolgt in einem eigenständigen Steillagenprogramm (siehe unten), da die EU-Kommission eine solche Förderung zu den bisherigen Konditionen als Agrarumweltmaßnahme nicht mehr zulässt.
Die Förderung der Verwirrmethode im Weinbau mit Pheromonen erfolgt ebenfalls in einem eigenständigen Programm und nicht mehr im FAKT.
Nachdem weder der Bund im Rahmen der GAK-Maßnahmen noch die EU-Kommission eine Förderung der extensiven Grünlandbewirtschaftung unter Einsatz von mineralischem Stickstoffdünger zulassen, bietet Baden-Württemberg für Betriebe, die keinen gesamtbetrieblichen Verzicht auf mineralischen Stickstoffdünger auf Grünland durchführen können, eine Einzelflächenförderung an.
Die aus MEKA bekannte 40.000 Euro Auszahlungsobergrenze je Betrieb und die damit im Zusammenhang stehende Sonderregelung für Kooperationen entfällt in FAKT. Sie wird durch eine für die Landwirtinnen und Landwirte in der Regel günstigere flächenbezogene Degression bei bestimmten gesamtbetrieblichen oder betriebszweigbezogenen Maßnahmen ersetzt. Eine Obergrenze für die Tierwohlmaßnahmen wird es dabei nicht geben. Ebenso ist eine Kombination von Tierwohlmaßnahmen und Ökolandbau möglich.
Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
Es ist geplant, die bisherige Gebietskulisse für benachteiligte Gebiete bis Ende 2017 beizubehalten.
Entgegen der ursprünglichen Planung kann in den benachteiligten Gebieten (Nicht-Berggebiete) bis zur Einführung der neuen Kulisse die bisherige Förderung auf Grundlage der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) (aktuelle LVZ der Gemarkung) weitergeführt werden.
In den Berggebieten wird bei den Fördersätzen zwischen tierhaltenden Betrieben (mindestens 0,3 RGV/Hektar Grünland) und viehlos wirtschaftenden Betrieben unterschieden.
Tierhalterinnen und Tierhalter bekommen einen auf Basis der Ertragsmesszahl (EMZ) der Gemarkung gestaffelten Ausgleich von 100 bis 150 Euro/Hektar Grünland. Viehlose Betriebe erhalten pauschal 100 Euro/Hektar Grünland. Beide Betriebstypen erhalten 25 Euro/HektarAckerfläche. In den abgegrenzten Kleinen Gebieten bekommen tierhaltende Betriebe für Grünland 60 Euro/Hektarund für Ackerland 25 Euro/Hektar. Viehlose Betriebe erhalten sowohl für Ackerland, als auch für Grünland 25 Euro/Hektar. Die bisherige Handarbeitsstufe für Flächen über 50 Prozent Hangneigung wird über die Steillagenförderung für Grünland gefördert.
Die bisherige Förderobergrenze und der generelle Grundabzug von 14 Prozent entfällt bei allen Antragstellerinnen und Antragstellern. Im Gegenzug wird die Ausgleichszulage entsprechend der Betriebsgröße degressiv gestaffelt. Für die wachsenden Betriebe wirkt sich dies gegenüber der bisherigen starren Förderobergrenze deutlich besser aus. Die bisherigen Sonderregelungen für Kooperationen können damit entfallen.
Steillagenförderung Dauergrünland
Bis einschließlich 2014 erfolgte in Baden-Württemberg die Förderung der Bewirtschaftung von steilem Dauergrünland im Rahmen folgender von der EU genehmigter Programme:
- MEKA III ab 25 Prozent Hangneigung;
- im Rahmen von Verträgen nach der Landschaftspflegerichtlinie und
- in den benachteiligten Gebieten ab 50 Prozent Hangneigung (Handarbeitsstufe).
Die EU hat deutlich gemacht, dass in der neuen Förderperiode ab 2015 diese Förderung im Rahmen der genannten Programme bzw. in FAKT nicht mehr genehmigungsfähig ist.
Der Landesregierung ist es jedoch ein besonderes Anliegen, die Steillagenförderung in Baden-Württemberg weiterzuführen. Das ist kurzfristig nur im Rahmen eines eigenständigen Landes-Förderprogramms als De-minimis-Beihilfe nach der VO (EU) Nr. 1408/2013 möglich. Die Beantragung dieser Förderung erfolgt als eigenständiges Antrags- und Förderprogramm im Rahmen des Gemeinsamen Antrages.
Der Mindestauszahlungsbetrag je Antrag im Rahmen dieser Maßnahme beträgt voraussichtlich 100 Euro.
Die Förderbeträge betragen für zuwendungsfähige Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent voraussichtlich 120 Euro je Hektar und Jahr sowie für Flächen mit mindestens 50 Prozent Hangneigung voraussichtlich 170 Euro je Hektar und Jahr.
Die maximale Zuwendungshöhe ist durch die De-minimis Bestimmungen begrenzt.
Das Förderprogramm steht noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Abstimmung und des Erlasses der Verwaltungsvorschrift.
Angabe von ökologischen Vorrangflächen im Flächennachweis
Zur Anmeldung der ökologischen Vorrangflächen gibt es im Flurstücksverzeichnis (FSV) ein neues Feld „ÖVF-Code“. Dort ist bei der jeweiligen Fläche – zusätzlich zum regulären Nutzcode – ein Code einzutragen, der die Fläche als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) ausweist und gleichzeitig angibt, um welche Art von Vorrangfläche es sich handelt (zum Beispiel 90 für ÖVF-Brache). Wichtig ist dabei, dass der Code immer erforderlich ist, auch wenn ein Nutzungscode verwendet wird, der bereits auf eine ökologische Vorrangfläche schließen lässt.
Die meisten ökologischen Vorrangflächen müssen grafisch beantragt werden. Das bedeutet, dass sie in FIONA-GIS einzuzeichnen sind. Aus der Skizze wird dann eine Größe ermittelt, die in das FSV übertragen werden muss. Dies gilt nicht für die ÖVF Stickstoffbinder, die Zwischenfrüchte und die Untersaat mit Gras.
Da es sich bei den Vorrangflächen um teilweise sehr kleine Elemente handeln kann, sind ab 2015 alle Flächen im FSV quadratmetergenau, in Hektar mit vier Nachkommastellen, anzugeben.
Betriebe die im Rahmen des Greenings ökologische Vorrangflächen anmelden, müssen mindestens fünf Prozent ihrer Ackerfläche als Vorrangfläche erbringen. Es ist jedoch möglich, mehr als fünf Prozent anzumelden.
Betriebe, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, können keine Vorrangflächen anmelden.
Die Liste der ÖVF-Codes und ausführlichere Hinweise zur Beantragung der ÖVF finden Sie in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2015.
FIONA-GIS mit farbigen Luftbildern und noch besserer Bildauflösung
FIONA-GIS ist für das Antragsjahr 2015 grundlegend überarbeitet worden. Neben einem größeren Kartenfenster mit hochauflösenden Farbbildern erleichtert die neue Skizzenverwaltung ein leichteres Erfassen und Bearbeiten der Schlagskizzen. Mit der vereinfachten Suchfunktion können Sie die Flächen anhand verschiedener Suchkriterien einfach und schnell finden.
Hier bekommen Sie Hilfe und Unterstützung:
Wenn Sie weitere Frage zur Antragstellung mit FIONA haben, erreichen Sie die
FIONA-Hotline unter der Nummer 07154 / 9598-350 täglich von 7:00 bis 16:30 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten können Sie sich per E-Mail benutzerservice-fiona@lgl.bwl.de oder per Fax 07154 / 9598-92-350 an uns wenden.
Autor: MLR