Steuerrecht
Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 hat die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, Maßnahmen gegen die uneingeschränkte Inanspruchnahme der Pauschalregelung nach Paragraf 24 UStG zu ergreifen. Deutschland hat dafür zwei Monate Zeit, um diese Maßnahmen umzusetzen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so will die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anwendung der Pauschalregelung nach Paragraf 24 UStG vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen und ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnen. Der Bauernverband setzt sich auf Landes- und Bundesebene intensiv für den Erhalt der Pauschalierungsmethode ein.
Was nach ein paar Zeilen aus Brüssel aussieht, ist in Wirklichkeit der Schlusspunkt hinter eine jahrelange Diskussion zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland. Seit Jahren beanstandet die Europäische Kommission, dass Deutschland die Pauschalierungsregelung nach Paragraf 24 UStG uneingeschränkt bei allen Landwirten zur Anwendung zulässt. Mehrfach wurde die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die Höhe des Mehrwertsteuersatzes im Rahmen der Pauschalierung (10,7 Prozent) sowie die undifferenzierte Anwendung der Umsatzsteuerpauschalregelung auf alle Landwirte zu prüfen.
Das Besondere an der Pauschalregelung
Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Streitpunkte: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrsteuern, welche auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt werden, eine Pauschalregelung anwenden. Die Pauschalregelung, verbunden mit sogenannten Pauschalausgleich-Prozentsätzen, wird anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Dabei hat jedes EU-Land darauf zu achten, dass die Pauschalausgleich-Prozentsätze nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten bzw. wirtschaftliche Vorteile erlangen, welche über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen.
Begründung seitens Deutschland reicht der EU-Kommission nicht aus
Zusätzlich beanstandet die EU-Kommission, dass die bisher von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen Gründe nicht ausreichen, eine Pauschalregelung dauerhaft für alle Landwirte zuzulassen. Sinn der Pauschalregelung ist es, kleinere landwirtschaftliche Betriebe, welche mit den verschiedensten Steuer- und Bürokratie-Vorschriften Probleme haben, von diesen Grundproblematiken zu entlasten. Dass alle landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland diese Grundprobleme hätten, kann die EU-Kommission nicht nachvollziehen und anerkennt daher diese Begründung seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Die 10,7 Prozent werden in Frage gestellt
Weiter wirft die EU-Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, dass die bisher geltend gemachte pauschale Vorsteuer in Höhe von 10,7 Prozent von dem tatsächlichen korrekten, durch den Bundesrechnungshof ermittelten, Wert deutlich abweicht. Nach einer Ermittlung des Bundesrechnungshofes vor Jahren ist dieser Satz um 1,4 Prozentpunkte zu hoch und müsste generell bei 9,3 Prozent liegen. Da die Bundesrepublik Deutschland trotz der Aufforderung durch die EU-Kommission und der Beanstandung durch den Bundesrechnungshof an dem bisher beanstandeten Prozentsatz festgehalten und nur erklärende Begründungen bisher vorgebracht hat ohne entsprechende Daten und Berechnungsgrundlagen vorzulegen, kann die EU-Kommission diese abweichende Begründung seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen. Zusätzlich wirft die EU-Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, dass sie in der Anwendung der Pauschalierung mit dem Pauschalsteuersatz die EU-Kommission nicht rechtzeitig vor der ersten Inanspruchnahme dieses Prozentsatzes informiert und damit die Regelung genehmigen lassen hat.
Für die Landwirte steht viel auf dem Spiel
Es bleibt abzuwarten, was innerhalb der nächsten zwei Monate seitens der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der EU-Kommission offiziell als Begründung für die Erhaltung der Pauschalierung nach Prozent 24 UStG in uneingeschränktem Umfang weiter vorgetragen wird. Der Bauernverband arbeitet auf Landes- und Bundesebene intensiv mit dem Bundes-Finanzministerium zusammen, um den Erhalt der Pauschalierungsmethode des Paragraf 24 UStG weiterhin in Deutschland anwenden zu können. Es bleibt somit sehr spannend, wie dieses Gesamtverfahren am Schluss ausgehen wird. Es steht hier für die bundesdeutschen Landwirte aus steuerlicher Hinsicht sehr viel auf dem Spiel. Die Zeche zahlt in diesem Fall der Landwirt.
Autor: Andreas Knäuer, Buchstelle LBV GmbH