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Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e. V.

Vogelgrippe breitet sich aus

Jetzt landesweite Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel


Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Peter Hauk hat wegen der weiteren Ausbreitung der Vogelgrippe bei Wildvögeln eine landesweite Stallpflicht für Hausgeflügelbestände angeordnet. Die Stallpflicht gilt ab sofort bis voraussichtlich Ende Januar 2017. Diese Entscheidung wurde in enger Abstimmung mit den Geflügelverbänden, den Landwirtschaftsverbänden sowie mit Vertretern der Rassegeflügelzüchter getroffen, sagte Hauk am Donnerstag, 17. November, in Stuttgart.



Am 7. November wurden die ersten Fälle des hochpathogenen Geflügelpestvirus H5N8 in Baden-Württemberg festgestellt. Dazu der Minister: „Aufgrund der derzeitigen Lage müssen wir davon ausgehen, dass das Seuchengeschehen sich nicht mehr nur auf die Küsten in Nord- und Ostdeutschland sowie die Bodenseeregion beschränkt. Das belegen die genannten Beispiele aus Bayern und der Schweiz, aber auch aus Niedersachsen. Unser wichtigstes Ziel ist es, frühzeitig alle denkbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Ausweitung in die Hausgeflügelbestände zu vermeiden. Es ist daher erforderlich, die Stallpflicht für Geflügel in Baden-Württemberg auf das gesamte Landesgebiet auszuweiten“.

Immer mehr Wildvogelarten betroffen

Aktuell (Stand Donnerstag, 17. November) seien am Bodensee in Baden-Württemberg 229 Vögel gefunden worden. Davon seien bisher 175 Tiere positiv auf H5N8 getestet worden. Neben einer anfänglichen Konzentration auf Reiherenten, seien zunehmend auch weitere Arten betroffen. So zum Beispiel Tafelenten, Stockenten, Möwen, Schwäne, Reiher und eine Graugans. Ganz aktuell sei die Meldung, dass auch ein Greifvogel in Hessen an der Bergstraße und damit in unmittelbarer Nähe zu Baden-Württemberg mit Verdacht auf Vogelgrippe aufgefunden wurde.

Genehmigung von Ausnahmen möglich

Wie Hauk einräumte, bringt die Stallpflicht für die Geflügelhalter in manchen Fällen erhebliche Unannehmlichkeiten mit sich. Ein Ausbruch im Nutzgeflügelbereich hätte aber viel weitergehende Konsequenzen. Ausnahmen würden für die Halter geprüft, die keine Unterbringungsmöglichkeiten in Ställen hätten. Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Darüber hinaus gilt eine enge Kontrolldichte für die betroffenen Betriebe, damit Veränderungen im Bestand sofort erkannt und behandelt werden können.

Derzeit gäbe es noch keinen Fall von Vogelgrippe im Hausgeflügel in Baden-Württemberg, was auch so bleiben soll, hofft der Ministger. Das bisher bestehende Monitoring in Hausgeflügelbeständen werde intensiviert und es würden verstärkt Untersuchungen in Hausgeflügelbeständen durchgeführt, die in sogenannten Risikogebieten und in Gebieten mit Nachweis von Wildvogelgeflügelpest liegen. Die Tierhalter würden dahingehend unterstützt, dass die Laborkosten für Abklärungs- und Kontrolluntersuchungen vom Land übernommen werden, sofern die Untersuchungen in landeseigenen Untersuchungseinrichtungen erfolgen.

Auch die in Baden-Württemberg ansässigen Zoos, Wildtier- und Vogelparks im Land seien aufgefordert worden, Biosicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Geflügelschauen werden abgesagt

Von den traditionellen Geflügelschauen in nächster Zeit werden in Baden-Württemberg nur noch Lokalschauen zugelassen. Alle regionalen und überregionalen Schauen werden untersagt, kündigte der Minister an. Das Risiko der Übertragung des Virus sei bei großen Schauen sehr hoch. „Uns ist bewusst, dass die Geflügelschauen eine große Bedeutung für die Halter haben“, betonte Hauk. Es musste aber ein Kompromiss zum Schutz der Tiere gefunden werden.

Allgemeinverfügung

1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung im Gebiet des Landkreises XY halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

2. Tierhalter mit weniger als 100 Stück Geflügel im Landkreis haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie ab einer Tierzahl von 10 Tieren über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

3. Für Geflügelhaltungen im Landkreis mit weniger als 1.000 Stück Geflügel gilt Folgendes:

3.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch im Betrieb unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

3.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

3.3. Die Eingänge und Ausgänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen, z.B. Desinfektionswannen oder - matten.

3.4. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.

4. Bestandseigene Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel sind nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und zu desinfizieren.

5. Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot sind lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen in geschlossenen Räumen innerhalb ihres Gemeindegebietes.

6. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 6 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

7. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie endet mit Ablauf des 31. Januar 2017, solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung erfolgt.

Hintergrund:

Weitere Informationen zum Thema finden Sie aktuell auf der Webseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg unter www.mlr.baden-wuerttemberg.de  sowie https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/vogelgrippe/faq-zur-vogelgrippe/.

Auf die Internetseite des Friedrich-Löffler-Instituts sind vor allem Informationen zu H5N8 aber auch aktuelle Risikoeinschätzungen, Umgang mit Tieren und Verbraucherempfehlungen enthalten (https://www.fli.de/de/home/).



Autor: MLR Baden-Württemberg



 

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